Netzanschluss
Anschlussbedingungen
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) wurde am 08.11.2006 durch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV), BGBl. I S. 2477 abgelöst. Die Ergänzenden Bedingungen der Elektrizitätswerk Rohmund GmbH zur NAV ist mit der öffentlichen Bekanntgabe zum 01.05.2008 in Kraft getreten.
Allgemeine Anschlusspflicht
Niederspannungsanschlussverordnung - NAV - (PDF)
Ergänzende Bedingungen zur NAV
Ergänzende Bedingungen Niederspannungsanschlussverordnung - (PDF)
§ 19 Abs. 1 EnWG (Technische Vorschriften)
Die Elektrizitätswerk Rohmund GmbH wendet die Technischen Richtlinien zum Netzanschluss bzw. Netzzugang und weitere an, wie sie direkt beim VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informatiostechnik e.V. heruntergeladen werden können.
Siehe auch: https://www.dke.de/de/normen-standards.
Netzzugang / -entgelte
§27 Abs.1 StromNEV
Netzentgelte Strom 2025 - (PDF)
Netzentgelte Strom 2024 - (PDF)
Netzentgelte Strom 2023 - (PDF)
Netzentgelte Strom 2022 - (PDF)
historische Netzentgelte Strom 2021 - (PDF)
historische Netzentgelte Strom 2020 - (PDF)
Referenzpreisblatt für vermiedene Netzentgelte
Referenzpreisblatt 2016 für vermiedene Netzentgelte
Gültig ab 01.01.2018 - (PDF)
Die für den jeweiligen Verteilernetzbetreiber nach 120 Abs. 4
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geltenden Obergrenzen sind je Netz- und Umspannebene den nach Abs. 5 ermittelten Obergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anzupassen und unter Berücksichtigung dieser Absenkungen ebenfalls neu zu ermitteln. Nachgelagerte Verteilernetzbetreiber berücksichtigen dabei ebenfalls die Obergrenzen nach Satz 1 eines vorgelagerten Verteilernetzbetreibers. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre jeweiligen nach Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und Umspannebene gemeinsam mit ihren Netzentgelten nach 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen zukennzeichnen und für die Kalkulation der vermiedenen gewälzten Kosten heranzuziehen.
Grund- und Ersatzversorgung / Sonstiges
§ 36 EnWG
Festlegung des Grundversorgers
Im Netzgebiet 37276 Meinhard (Ortsteile -Grebendorf, -Jestädt, -Neuerode, -Hitzelrode und -Motzenrode) führt die Elektrizitätswerk Rohmund GmbH die Grundversorgung mit Strom durch.
Gemäß 36 Abs. 2 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen Grundversorger, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach 18 Abs. 1 EnWG sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Jahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der zuständigen Landesbehörde schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. führt die Elektrizitätswerk Rohmund GmbH die Grundversorgung mit Strom durch.
Hochlastzeitfenster nach § 19 Abs. 2 Satz
Letztverbraucher mit atypischem Verbrauchsverhalten können nach 19 Abs. 2 Satz 1 der
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.
Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder
vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers
vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen der jeweiligen Netz-
oder Umspannungsebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem
Letztverbraucher in Abweichung von 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das
dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß 19
Abs. 2 Satz 1 StromNEV unterliegt der Anzeigepflicht bei der Bundesnetzagentur (BNetzA).
Hochlastzeitfenster 2025 - (PDF)
Hochlastzeitfenster 2024 - (PDF)
Hochlastzeitfenster 2023 - (PDF)
Hochlastzeitfenster 2022 - (PDF)
Definition Hochlastzeitfenster nach Leitfaden der BNetzA:
"Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeiten, da der Eintritt der zeitgleichen Jahreshöchstlast an diesen Tagen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu erwarten ist."
Jahreszeiten nach Leitfaden der BNetzA:
Frühling - 01.03. 31.05.
Sommer - 01.06. 31.08.
Herbst - 01.09. 30.11.
Winter - 01.12. 28./29.02.
Umsetzung: Alle Brückentage sind Werktage
Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese
orientieren sich ebenfalls am Festlegungsbeschluss der Bundesnetzagentur.