Bestätigung
nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz
Der Messwerteverwender unterliegt nach 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz insbesondere einer Kontrollpflicht. Er hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und sich vom Messgeräteverwender bestätigen lässt, dass er seine Verpflichtungen erfüllt.
Die Elektrizitätswerk Rohmund GmbH bestätigt Ihnen gemäß 33 Abs. 2 MessEG:
Die von uns verwendeten Messgeräte erfüllen die gesetzlichen Anforderungen.
Unser Haus erfüllt die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen.
Moderne Messeinrichtungen
Die Elektriziätswerk Rohmund GmbH hat ab dem Jahr 2010 EDL21-Basismessgeräte für Strom eingeführt.
Seit dem Jahr 2019 werden moderne Messeinrichtungen eingebaut.
Die installierten Zähler sind als Basismessgerät nicht fernauslesbar.