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Netzzugang / -entgelte

§27 Abs.1 StromNEV

Netzentgelte Strom 2023

Netzentgelte Strom 2022

Netzentgelte Strom 2021

Netzentgelte Strom 2020

Netzentgelte Strom 2019

Referenzpreisblatt 2016 für vermiedene Netzentgelte
Gültig ab 01.01.2018


Die für den jeweiligen Verteilernetzbetreiber nach § 120 Abs. 4
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geltenden Obergrenzen sind je Netz- und Umspannebene den nach Abs. 5 ermittelten Obergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anzupassen und unter Berücksichtigung dieser Absenkungen ebenfalls neu zu ermitteln. Nachgelagerte Verteilernetzbetreiber berücksichtigen dabei ebenfalls die Obergrenzen nach Satz 1 eines vorgelagerten Verteilernetzbetreibers. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre jeweiligen nach Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und Umspannebene gemeinsam mit ihren Netzentgelten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen zukennzeichnen und für die Kalkulation der vermiedenen gewälzten Kosten heranzuziehen.