Referenzpreisblatt 2016 für vermiedene Netzentgelte Gültig ab 01.01.2018
Die für den jeweiligen Verteilernetzbetreiber nach § 120 Abs. 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geltenden Obergrenzen sind je Netz- und Umspannebene den nach Abs. 5 ermittelten Obergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anzupassen und unter Berücksichtigung dieser Absenkungen ebenfalls neu zu ermitteln. Nachgelagerte Verteilernetzbetreiber berücksichtigen dabei ebenfalls die Obergrenzen nach Satz 1 eines vorgelagerten Verteilernetzbetreibers. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre jeweiligen nach Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und Umspannebene gemeinsam mit ihren Netzentgelten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen zukennzeichnen und für die Kalkulation der vermiedenen gewälzten Kosten heranzuziehen.
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