Sie sind hier: Allgemeiner Preis der Grundversorgung - Strom
Zurück zu: Grund- und Ersatzversorgung
Allgemein: Kontakt Impressum Datenschutzerklärung Urheberrecht Cookie Kontrolle

Suchen nach:

Allgemeiner Preis der Grundversorgung - Strom

Mit dem Inkrafttreten der neuen StromGVV ist der Grundversorger nach § 2 Abs. 3 verpflichtet, die staatlich oder regulatorisch gesetzten Preisbestandteile, soweit diese kalkulatorisch in den Endpreis der Grundversorgung einfließen gesondert auszuweisen.

Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus drei Bestandteilen zusammen:

a) Kosten für Strombeschaffung, Vertrieb, Service und Dienstleistungen des Lieferanten: Dies sind die vom Stromlieferanten grundsätzlich zu beeinflussenden Preisbestandteile.

b) regulierte Netzentgelte: Die Kosten für die Netzinfrastruktur werden über die Netzentgelte auf die Netznutzer und damit die Letztverbraucher im jeweiligen Versorgungsgebiet verteilt. Die Regulierungsbehörden von Bund (Bundesnetzagentur) und Ländern stellen sicher, dass die Netzentgelte angemessen und diskriminierungsfrei sind. Zu den Netzentgelten zählen auch die Entgelte für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung. Aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben werden ab 2017 keine gesonderten Abrechnungsentgelte mehr ausgewiesen, die Kosten für die Abrechnung sind in den Netzentgelten enthalten. Weiterhin werden die Entgelte für Messstellenbetrieb und für Messung zu einem Entgelt (für Messstellenbetrieb) zusammengefasst.

c) Steuern, Abgaben und Umlagen (Umlage nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 SromNEV-Umlage), KWK-Aufschlag, Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 des EnWG, Stromsteuer, Konzessionsabgabe und Mehrwertsteuer).

Allgemeiner Preis der Grundversorgung - Strom ab 01.01.2023

Allgemeiner Preis der Grundversorgung - Strom ab 01.10.2022

Zum Herunterladen benötigen Sie Adobe Reader. Sollten Sie ihn nicht haben, können Sie ihn kostenlos bei Adobe downloaden.