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Bestätigung nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz

Der Messwerteverwender unterliegt nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz insbesondere einer Kontrollpflicht. Er hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und sich vom Messgeräteverwender bestätigen lässt, dass er seine Verpflichtungen erfüllt.

Die Elektrizitätswerk Rohmund GmbH bestätigt Ihnen gemäß § 33 Abs. 2 MessEG:

Die von uns verwendeten Messgeräte erfüllen die gesetzlichen Anforderungen.
Unser Haus erfüllt die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen.