e-Mobilität

Ab 01.01.2021 steht der Ladestromtarif "e-Öko" aus 100% erneuerbaren Energien zur Verfügung.

Die Elektrizitätswerk Rohmund GmbH ist nach §14a EnWG grundsätzlich berechtigt, eine Verbrauchseinrichtung (bzw. Ladeeinrichtung) zu steuern, die über einen separaten Zählpunkt verfügt, sowie über eine geeignete technische Steuer- und Regeleinrichtung. Die Steuerung erfolgt grundsätzlich diskriminierungsfrei. Zur Umsetzung muss ein separater Zählerplatz und ein Platz für die Steuer- und Regeleinrichtung zur Verfügung gestellt werden.
Die Elektrizitätswerk Rohmund GmbH ist berechtigt, die Stromlieferung innerhalb von 24 Stunden bis zu 6 Stunden zu unterbrechen. Die Stromlieferung wird nicht länger als 2 Stunden hintereinander unterbrochen, wobei die Betriebszeit nach einer Unterbrechung nicht kürzer als die vorangegangene Unterbrechungszeit ist.

Es sind nur Wallboxen mit Schieflastbegrenzung zulässig. Die Schieflastbegrenzung soll verhindern, dass in unserem dreiphasigen Stromnetz einzelne Phasen und damit Trafos überlastet werden.



Preisblatt e-Öko 2023


Preisblatt e-Öko 2022


§14a EnWG

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
§ 14a Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung


Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. Als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1 gelten auch Elektromobile. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 näher zu konkretisieren, insbesondere einen Rahmen für die Reduzierung von Netzentgelten und die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen sowie Steuerungshandlungen zu benennen, die dem Netzbetreiber vorbehalten sind, und Steuerungshandlungen zu benennen, die Dritten, insbesondere dem Lieferanten, vorbehalten sind. Sie hat hierbei die weiteren Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes an die Ausgestaltung der kommunikativen Einbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu beachten.


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