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Hochlastzeitfenster

Hochlastzeitfenster nach § 19 Abs. 2 Satz

Letztverbraucher mit atypischem Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.
Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder
vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers
vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen der jeweiligen Netz-
oder Umspannungsebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem
Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das
dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19
Abs. 2 Satz 1 StromNEV unterliegt der Anzeigepflicht bei der Bundesnetzagentur (BNetzA).

Definition Hochlastzeitfenster nach Leitfaden der BNetzA:

"Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein
Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeiten, da der Eintritt der
zeitgleichen Jahreshöchstlast an diesen Tagen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu erwarten ist."

Jahreszeiten nach Leitfaden der BNetzA:

Frühling

01.03. ‐ 31.05.
Sommer
01.06. ‐ 31.08.
Herbst
01.09. ‐ 30.11.
Winter
01.12. ‐ 28./29.02.

Umsetzung:
Alle Brückentage sind Werktage

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese
orientieren sich ebenfalls am Festlegungsbeschluss der Bundesnetzagentur.

Hochlastzeitfenster 2024

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